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BGH, 05.08.2020 - VIII ZB 12/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 321a Abs. 4 ZPO, § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Erhebung innerhalb der Notfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 321a Abs. 4
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Erhebung innerhalb der Notfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Herford, 22.01.2019 - 12 C 38/19
- LG Bielefeld, 28.05.2019 - 21 T 16/19
- BGH, 05.08.2020 - VIII ZB 12/20
- BGH, 15.12.2020 - VIII ZB 12/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.06.2019 - IX ZB 1/19
Zulässigkeit einer durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt …
Auszug aus BGH, 05.08.2020 - VIII ZB 12/20
Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).
- BGH, 04.07.2023 - VIII ZB 25/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig
Soweit die Eingaben des Antragstellers überdies als Gegenvorstellung zu werten wären, haben sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten - Voraussetzungen besteht. - BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 260/22
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig
Soweit die Eingabe des Beklagten überdies als Gegenvorstellung zu werten wäre, hat diese - soweit sie die angefochtene Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft - bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel hiergegen nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten Voraussetzungen - besteht.